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beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.9.1967 in Freudenstadt/Schwarzwald
Neufassung der Satzung vom 15.09.1962, Nürnberg
Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.10.1970 in Bad Kissingen
Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.10.2000 in Nürnberg


§ 1

Name, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr, Gerichtsstand:

  1. Der Verband führt den Namen

BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN
MUSIKINSTRUMENTEN-HERSTELLER e.V.

  1. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  2. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West Berlin.
  3. Die Dauer seiner Tätigkeit ist nicht beschränkt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
  6. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
                richtet.


§ 2

Aufgaben des Verbandes:

  1. Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder durch Beratung und Unterstützung in allen wirtschaftlichen, technischen und fachlichen Fragen.
  2. Erstattung fachlicher Gutachten und Erteilung von Auskünften an Behörden auf dem Gebiet der Herstellung von Musikinstrumenten und Zubehör.
  3. Pflege des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und mit den übrigen im Bundesgebiet bestehenden Verbänden und Organisationen des Musiklebens.
  4. Vertretung der Interessen der deutschen Musikinstrumenten- und Zubehör-Hersteller gegenüber deutschen, ausländischen und supranationalen Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen.
  5. Je nach den sich ergebenden Notwendigkeiten kann der Rahmen der Verbandsaufgaben erweitert werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied kann jeder selbständige Gewerbebetrieb werden, der im Bundesgebiet ansässig ist oder hier eine Betriebsstätte unterhält und Musikinstrumente oder Bestandteile bzw. Zubehör hierfür herstellt (Einzelmitglied).
    Mitglied können ferner werden: Zusammenschlüsse entsprechender Firmen fachlicher Art (korporative Mitglieder).
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
    Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich bei dem Geschäftsführer zu erfolgen.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    Mit der Anmeldung verpflichtet sich das Mitglied für den Fall seiner Aufnahme rechtsverbindlich zur Einhaltung der Satzung des Verbandes und der sich aus ihr ergebenden Verbindlichkeiten.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.
  2. Jedes Mitglied des Verbandes ist berechtigt, die Tätigkeit des Verbandes im Rahmen dessen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  3. Jedes Mitglied ist an die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse des Verbandes gebunden. Es ist insbesondere verpflichtet, der Geschäftsführung des Verbandes die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und termingerecht zu erteilen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endigt
    a)    durch freiwilligen Austritt,
    b)    durch Betriebsauflösung und Konkurseröffnung,
    c)    durch Ausschließung.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verband kann nur durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit in folgenden Fällen beschlossen werden:
    a)    wenn das Mitglied seine Jahresbeiträge nicht bezahlt,
    b)    wenn es die Beschlüsse trotz wiederholter Aufforderung nicht befolgt,
    c)    wenn es durch seine Maßnahmen oder durch sein sonstiges Verhalten die Interessen des Verbandes schwer schädigt.

Vor dem Beschluss ist der Auszuschließende vom Vorstand zu hören.

  1. Binnen einer Woche nach Empfang der schriftlichen Mitteilung kann der Ausgeschlossene schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
    Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen bis dahin.
  2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Ansprüche an den Verband und dessen Vermögen.
    Das Ende der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Bei-
    träge für das laufende Geschäftsjahr.

§ 6
Beiträge:

  1. Zur Deckung der Kosten des Verbandes werden von den Mitgliedern regelmäßig vierteljährlich Beiträge und erforderlichenfalls Umlagen erhoben.
  2. Die Beitrags- oder Umlagenhöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschlussfassung der Mitglieder auf schriftlichem Wege festgelegt.
    Sie ist aus dem Umsatz der Mitgliedsfirmen zu errechnen. Beiträge und Umlagen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu zahlen.
  3. Für korporative Mitglieder und die Mitglieder der Gruppe Klavierindustrie kann der Beitrag und die Art der Beitragserhebung durch besondere Vereinbarung festgesetzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand oder auf seinen Vorschlag die Mitgliederversammlung.
  4. Die Beiträge werden vom Bundesverband erhoben.

§ 7

Verbandsorgane:

Organe des Verbandes sind:
1.    der Vorstand,
2.    der Beirat,
3.    die Fachgruppen,
4.    die Mitgliederversammlung,
5.    die Geschäftsführung.
Über die Sitzungen der unter 1, 2 und 4 genannten Verbandsorgane und die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die jeweils von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 8

Mitgliederversammlung:

  1. Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören.
  2. Nach Möglichkeit soll in jedem Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung stattfinden. Über Abweichungen von diesem Turnus entscheidet der Vorstand.
  3. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
    a)    die Wahl des Vorstandes,
    b)    die Wahl des Beirates,
    c)    die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    d)    die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    e)    die Festsetzung des Jahresvoranschlages sowie der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen,
    f)     Änderung der Satzung,
    g)    Beschlussfassung über Erwerb und Aufhebung der Mitgliedschaft zu anderen Vereinigungen,
    h)    die Auflösung des Verbandes.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden:
    a)    auf Beschluss des Vorstandes,
    b)    wenn mindestens 15% der Mitglieder die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen
    Die Versammlung hat spätestens 2 Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
  5. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage erfolgen.
    Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll die Einladung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage erfolgen.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung zu stellen, die zu berücksichtigen sind, wenn sie 5 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsführung unterschrieben und begründet eingegangen sind.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, darf Beschluss nur gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Mehrheit der vertretenen Firmen beschließt.


§ 9

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Einzelmitglied und jedes korporative Mitglied je eine Stimme. Für Einzelmitglieder sind die Inhaber oder solche Angehörige von Mitgliedsfirmen stimmberechtigt, die durch Eintragung in das Handelsregister oder schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Mitgliedes berechtigt sind. Für die korporativen Mitglieder sind die Vorsitzenden der einzelnen Verbände bzw. ihre bevollmächtigten Stellvertreter stimmberechtigt.
  2. Im Verhinderungsfalle können sich Einzelmitglieder auch durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Eine Firma kann jedoch nicht mehr als drei Vertretungen auf sich vereinen.
  3. Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens 25 % der Mitgliedsfirmen vertreten sind.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Verbandes. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein muss.
    Kommt ein Beschluss wegen ungenügenden Besuches nicht zustande, so können in der nächsten Mitgliederversammlung, die sich an die beschlussunfähige Versammlung un­mittelbar anschließen kann, die anwesenden Mitgliedsfirmen ohne Rücksicht auf ihre Zahl mit Zweidrittelmehrheit gültige Beschlüsse fassen. Hierauf ist auf den Einladungen ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges kann im Wege der Umfrage eine schriftliche Abstimmung stattfinden. Es gelten dabei die gleichen Stimmverhältnisse wie in § 9 Abs. 3 und 4, jedoch bezogen auf alle im Verband vorhandenen Stimmen.

§ 10

Fachabteilungen:

  1. Fachgruppen
           Der Bundesverband gliedert sich fachlich in:
    1.1     die Gruppe Klavierindustrie
              (Fachverband Deutsche Klavierindustrie e.V.)
    1.2     die Fachabteilungen:
    a)    Harmonikainstrumente
    b)    Streich- und Zupfinstrumente
    c)    Metallblasinstrumente
    d)    Holzblasinstrumente
    e)    Schlaginstrumente
    f)     Elektroakustik
    g)    Zubehör und Ersatzteile
  2. Jedes Mitglied gehört derjenigen Fachabteilung an, in dessen Fachgebiet sein Betrieb vorwiegend fällt.
  3. Jede Fachabteilung kann einen Obmann und einen Stellvertreter wählen, die in der Regel Mitglied des Beirates sein sollen.
  4. Die Einladungen zu den Zusammenkünften der Fachabteilungen erfolgen durch die Geschäftsführung.
  5. Der Vorstand kann diese Richtlinien im Einvernehmen mit dem Beirat ergänzen.

§ 11

Beirat:

  1. Der Beirat ist die Zusammenfassung von Vertretern der Fachgruppen und soll in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder je Gruppe haben. Von der Gruppe Klavierindustrie können bis zu 10 Vertreter dem Beirat angehören.
  2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
  3. Der Beirat ist zur Beratung wichtiger Fragen einzuberufen, sofern dies vom Vorstand für notwendig erachtet wird.
  4. Der Beirat hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

§ 12

Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Stellvertreter sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. In ihm sollen die hauptsächlichsten Zweige des Verbandes vertreten sein.
    Für den Fall, dass der erste Vorsitzende aus dem Kreis der Fachabteilungen gewählt wird, stellt die Gruppe der Klavierindustrie den zweiten Vorsitzenden und umgekehrt. Das Gleiche gilt für den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung geheim mittels Stimmzettel. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine drei Stellvertreter. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Zu Mitgliedern des Vorstandes können Inhaber, gesetzliche Vertreter oder verantwortliche, besonders dazu bevollmächtigte Angestellte von Mitgliedsfirmen oder Vorsitzende von korporativen Mitgliedern gewählt werden.
    Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeübt. Barauslagen können erstattet werden. Von einer Firma kann, von einer Fachabteilung soll dem Vorstand nur ein Vertreter angehören.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während seiner Amtszeit kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann aus dem Beirat berufen.

§ 13

Vorsitzender:

Der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 des BGB.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der zweite Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der erste bzw. zweite stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben.

§ 14

Aufgaben des Vorstandes:

  1. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber unbeschränkt.
  2. Dem Verband gegenüber ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Unbeschadet der nach dem Gesetz dem Vorstand zustehenden Befugnisse hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Er besorgt selbständig die laufenden Geschäfte des Verbandes und entscheidet in allen Fragen, deren Entscheidung nicht ausdrücklich durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
b)    Er hat die Verbandsangelegenheiten, welche der Mitgliederversammlung vorzulegen sind, vorzubereiten und für den Vollzug der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
c)    Er verwaltet das Verbandsvermögen unter Aufsicht der Mitgliederversammlung und stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.

d)    Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Entlastung sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
e)    Er wählt den Geschäftsführer und beschließt die Höhe von dessen Gehalt.
f)     Der Vorstand gibt sich im Bedarfsfalle eine Geschäftsordnung.

§ 15

Beschlussfassung des Vorstandes:

  1. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss des Vorstandes gültig, wenn alle sechs Mitglieder dem Antrag schriftlich oder telegrafisch zugestimmt haben. Bei telegrafischer Abstimmung haben die Abstimmenden ihre Stimmabgabe ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.

§ 16

Geschäftsführung:

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes und seiner Organe wird eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet.
  2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er erledigt die laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes. Er nimmt an den Versammlungen aller Organe des Verbandes mit beratender Stimme teil.


§ 17

Auflösung des Verbandes:

Im Falle der Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung über die für die Abwicklung zu treffenden Maßnahmen und entscheidet über die Verwendung des etwa vorhandenen Verbandsvermögens nach vorheriger Abdeckung der Liquidationskosten und der bestehenden Verbindlichkeiten.

§ 18

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 - 79 des BGB bzw. die bestehenden oder etwa noch ergehenden gesetzlichen Bestimmungen über die wirtschaftlichen Vereinigungen.

 

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